Ablauf
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Bei verfügbaren Therapiekapazitäten biete ich Ihnen in einer kostenfreien Erstberatung (im Umfang bis etwa 20 Minuten) ganz unverbindlich die Gelegenheit, Ihre aktuelle Lebenssituation zu besprechen und sich gegenseitig Kennenzulernen.
Sie erhalten hierbei eine Einschätzung und ggf. Informationen zum weiteren Vorgehen.
Ein solches Erstgespräch ist in der Praxis und auch videotelefonisch möglich.
Ein persönliches Vorgespräch im Umfang von 25 oder 50 Minuten wird nach GOP berechnet.
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In bis zu vier (GKV) oder fünf (PKV) weiteren Sitzungen, auch Probatorik genannt, werden Ihre Symptome genau erfasst, eine Diagnose gestellt und die Ziele für die Therapie festgelegt. Daraufhin erstellen wir einen Behandlungsplan.
Die probatorischen Sitzungen geben Ihnen Gelegenheit zu prüfen, ob Sie sich eine Therapie bei mir vorstellen können. Dabei ist es ganz wichtig, dass Sie auf Ihr Bauchgefühl hören: Kann ich vertrauen? Fühle ich mich wohl? Ist das beabsichtigte Vorgehen für mich stimmig?
Ist dies der Fall? Dann gehen wir gemeinsam die notwendigen Formalitäten durch.
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Die Sitzungen finden i.d.R. einmal wöchentlich zu jeweils 50 Minuten statt.
Um das Gelernte in Ihr alltägliches Leben zu überführen und Veränderungen direkt spürbar zu erleben, planen Sie bitte zusätzliche Zeiten ein. Diese können dann mit Übungen, neuen Herausforderungen und Erfolgen gefüllt werden.
Gemeinsam überprüfen wir regelmäßig Ihren Therapiefortschritt. Insgesamt dauert eine Psychotherapie i.d.R. zwischen einem halben und zwei Jahren (12-60 Sitzungen).
Kosten
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Sie können die Kosten für das Erstgespräch oder für die gesamte Psychotherapie selbst übernehmen.
Vorteile
Wenn Sie die Kosten selbst tragen, entfallen bürokratische Kostenübernahmeanträge und eventuelle Einschränkungen. Zudem werden Ihre Informationen nicht an Dritte weitergegeben, wie es bei der Abrechnung über gesetzliche oder private Krankenversicherungen üblich ist. Das ist besonders von Vorteil, wenn Sie beispielsweise eine Verbeamtung anstreben oder eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchten.Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten für die Psychotherapie steuerlich absetzen.
Kosten
Für Selbstzahler*innen beträgt mein Honorar gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) derzeit 122,40 Euro (2,8-facher Satz) pro 50-minütiger Therapieeinheit.Sie erhalten von mir eine Rechnung, die Sie gegebenenfalls steuerlich geltend machen können.
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Kosten
Die Honorare für eine ambulante Psychotherapie sind durch die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) festgelegt und betragen – je nach Symptomatik – zwischen 100,55 Euro (2,3-facher Satz) und 155,00 Euro (3,5-facher Satz) pro Therapiesitzung (50 Minuten). Eine Kurzzeittherapie wird analog mit 134,06 Euro (2,3-facher Satz) je Therapiesitzung berechnet.Erstattung
In der Regel übernehmen die privaten Krankenversicherungen die Behandlungskosten für eine Psychotherapie. Die Konditionen können sich jedoch von Versicherung zu Versicherung unterscheiden. Erkundigen Sie sich daher vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenversicherung nach den Einzelheiten, die bei der Beantragung der Kostenerstattung zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel dem Antragsprozess, der maximalen Stundenanzahl und einem möglichen Selbstbeteiligungsanteil.Sie erhalten von mir eine Rechnung, die Sie bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen können.
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Kosten
Die Honorare entsprechen denen für privatversicherte Patient*innen.Erstattung
Die Übernahme der Kosten wird zwischen der Beihilfe und Ihrer privaten Krankenversicherung aufgeteilt. Fragen Sie im Voraus bei Ihrer Krankenversicherung nach den genauen Konditionen und lassen Sie sich die Antragungsformulare zusenden. Je nach Versicherungsvertrag kann eine Selbstbeteiligung anfallen.Sie erhalten von mir eine Rechnung, die Sie bei Ihrer privaten Krankenkasse / der Beihilfe einreichen können.
Antragsverfahren
Wenn Sie als Beamte(r), Beamtenanwärter*in oder Referendar*in eine Psychotherapie machen möchten, gibt es folgende Regelungen zur Beihilfe:
Probesitzungen: Für die ersten fünf Probatorischen Sitzungen bekommen Sie Beihilfe, auch ohne vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit.
Grundsätzliche Beihilfefähigkeit: Psychotherapie ist grundsätzlich beihilfefähig. Es gibt aber wichtige Bedingungen:
Antrag: entweder ein(e) Vertrauensärztin/-arzt oder Ihre Krankenkasse bestätigt, dass die Therapie notwendig ist. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind ein Bericht an die/den Gutachter*in (den ich für Sie erstelle) und ein ärztlicher Konsiliarbericht beizulegen.
Gutachten: Im weiteren schaltet die Beihilfestelle meist eine(n) externe(n) Gutachter*in ein, um auf Basis der Antragsunterlagen die medizinische Notwendigkeit einer Psychotherapie zu prüfen.
Anerkennung durch die Beihilfestelle: Die Beihilfestelle muss entsprechend der Einschätzungen dieses Gutachtens über die Kostenübernahme entscheiden.
Bescheid: Sie erhalten von der Beihilfestelle einen Bescheid. Dieser sagt Ihnen, ob die Kosten übernommen werden oder nicht. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
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Die Abrechnung von Psychotherapie für Bundeswehrangehörige ist gesetzlich geregelt und ähnelt der Abrechnung für gesetzlich Versicherte. Es gibt aber einige Besonderheiten:
Probesitzungen: Die ersten Gespräche zur Klärung, ob eine Therapie sinnvoll ist (sogenannte probatorische Sitzungen), können ohne extra Genehmigung mit dem Formular San/Bw/0217 abgerechnet werden. Es sind maximal vier Probesitzungen möglich. Die Abrechnung erfolgt mit einem speziellen Behandlungsausweis der Bundeswehr.
Überweisung: Man braucht eine Überweisung von einem Truppenarzt (Sanitätsoffizier der Bundeswehr), um eine Psychotherapie beginnen zu können. Vor der ersten Sitzung muss man dem Therapeuten den Überweisungsschein „Überweisungsschein für ambulante ärztliche Untersuchung/Behandlung“ (Formular San/Bw/0217) vorlegen. Dieser Schein muss von einem Bundeswehrarzt unterschrieben sein und gilt ab dem Ausstellungsdatum bis zum Ende des aktuellen Kalenderquartals (also z.B. bis Ende März, Juni, September oder Dezember). Dauert die Therapie länger als ein Quartal, braucht man für jedes weitere Quartal einen neuen Überweisungsschein.
Genehmigung: Das Sanitätsamt der Bundeswehr muss die Psychotherapie genehmigen. Beginnt man eine Therapie ohne diese Genehmigung, übernimmt die Bundeswehr die Kosten nicht. Bevor mit der Behandlung begonnen wird, muss der Truppenarzt abklären, ob es körperliche Ursachen für die Beschwerden gibt. Dies geschieht nach den Regeln des Sanitätsdienstes.
Zusammenfassend:
Für Bundeswehrangehörige, die eine Psychotherapie in Anspruch nehmen möchten, sind folgende Punkte wichtig:
Überweisung vom Truppenarzt einholen (Formular San/Bw/0217).
Probesitzungen sind ohne extra Genehmigung möglich (maximal 5).
Die Therapie muss vom Sanitätsamt der Bundeswehr genehmigt werden.
Für jedes Kalenderquartal wird ein neuer Überweisungsschein benötigt.
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Wenn Sie gesetzlich versichert sind und keinen Therapieplatz bei einem/r Psychotherapeut*in mit Kassensitz innerhalb einer angemessenen Wartezeit finden, haben Sie die Möglichkeit die Therapie bei einem/r approbierten Psychotherapeut*in in Privatpraxis zu machen und die Kosten von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erstattet zu bekommen.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Beantragung der Kostenerstattung Ihrer Psychotherapie.
Wie das funktioniert und welche Schritte dazu notwendig sind, erfahren Sie hier:
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Derzeit bestehen keine Selektivverträge mit einzelnen Krankenkassen. Dies ist in naher Zukunft auch nicht beabsichtigt.
Einige Krankenkassen schließen derzeit in diesen Verträgen bestimmte Diagnosen aus und diskriminieren damit einzelne Personengruppen.
Eine Kostenübernahme der entsprechenden Versicherungen ist prinzipiell weiterhin über das Kostenerstattungsverfahren möglich.
Ich unterstütze sie gern!
Welche Formulare muss ich wie ausfüllen?
Je nach Krankenversicherung kann die Antragstellung auf eine Kostenübernahme oder -beteiligung kompliziert und bürokratisch sein.
Gerne unterstütze ich Sie beim Ausfüllen der notwendigen Formulare.
Hinweis: Details zur Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) finden Sie hier: Gebührenordnung für Psychotherapeuten